Selbst die Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2018 aus, die Gesuchsgegnerin habe den online verfügbaren Werbeflyer nun geändert (vgl. KGact. 7). Angesichts dessen fehlt es der Gesuchstellerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für die Anordnung diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen. Darüber hinaus ist entgegen der Gesuchstellerin einzig aufgrund der behaupteten Ähnlichkeit des slowakischen Flyers mit einem auf der Webseite der AP.________ AG aufgeschalteten Werbeflyer nicht glaubhaft dargelegt, dass die Gesuchsgegnerin den slowakischen Flyer erstellte resp. für die Erstellung verantwortlich war.