Möglich erscheint auch etwa, dass die Gesuchsgegnerin die AC.________ nur darüber informieren wollte, dass die AN.________-Gruppe nicht mehr Sponsor dieser National-teams ist und solches Verhalten, fände es statt, unzulässig wäre (vgl. KG-act. 5/6 und 5/8). Dafür spricht auch, dass aus den von der Gesuchsgegnerin eingereichten E-Mails vom 19. Dezember 2018 (KG-act. 5/6) und 7. Januar 2019 (KG-act. 5/8) hervorgeht, dass nicht klar war, wo und wann die AC.________ das Werbematerial verwandte.