_ nötig war und somit nicht anzunehmen ist, dass unweigerlich die Gesuchsgegnerin verantwortlich sein müsse. Die Gesuchstellerin führt denn auch selber aus, die Gesuchsgegnerin resp. die AN.________- Gruppe schaffe absichtlich „undurchsichtige Strukturen“, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Verantwortlichkeiten verteilt seien (KG-act. 3, S. 1). Ihr in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachtes Argument, es sei der Gesuchsgegnerin bzw. der AN.________-Gruppe zuzurechnen, wenn diese absichtlich undurchsichtige Strukturen schaffe, resp.