Die Gesuchstellerin macht ausserdem geltend, weil das Handelsgericht Zürich im parallelen Verfahren das Verhalten (insbesondere die Zuständigkeit für den globalen Vertrieb) nicht der Hauptgesellschaft der AN.________-Gruppe, der AP.________ AG, zugerechnet habe, müsse unweigerlich die Gesuchsgegnerin verantwortlich sein (vgl. KG-act. 3, S. 1). Dieser Schlussfolgerung steht entgegen, dass gemäss den Distributionsverträgen vom 29. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 bisher die Zustimmung der AO.________ GmbH für Werbemassnahmen der AC.________ nötig war und somit nicht anzunehmen ist, dass unweigerlich die Gesuchsgegnerin verantwortlich sein müsse.