Allein aus dem Umstand, dass bisher vertraglich vorgesehen gewesen sei, dass die AN.________-Gruppe die Marketingmassnahmen der Distributoren direkt kontrolliert resp. genehmigt habe, kann jedoch nicht im erforderlichen Mass der Glaubhaftmachung gefolgert werden, dass diese Regelung neu auch zwischen der AC.________ und der Gesuchsgegnerin gilt. Dies insbesondere angesichts dessen, dass entsprechend der von der Gesuchstellerin zitierten Textstelle aus den Distributionsverträgen vom 29. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 (KGact. 1/1/KG-act. 12/1 [ZK1 2018 17], Ziff. 11.3 f.) bisher die Zustimmung der AO.________ GmbH für Werbemassnahmen der AC.