cc) Die Gesuchstellerin will aufgrund ehemals zwischen ihr selbst und der AC.________ geltender Regelungen gemäss den Distributionsverträgen („distributorship agreement“) vom 29. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 (KGact. 1/1/KG-act. 12/1 [ZK1 2018 17]) darauf schliessen, ebensolche müssten neu auch zwischen der AC.________ und der Gesuchsgegnerin bestehen. Allein aus dem Umstand, dass bisher vertraglich vorgesehen gewesen sei, dass die AN.________-Gruppe die Marketingmassnahmen der Distributoren direkt kontrolliert resp. genehmigt habe, kann jedoch nicht im erforderlichen Mass der Glaubhaftmachung gefolgert werden, dass diese Regelung neu auch zwischen der AC.