mit der Gesuchsgegnerin für den Vertrieb der Produkte ab dem 1. Mai 2018 abgeschlossen habe, ähnliche Klauseln beinhalte. Deshalb sei klar, dass die Werbemassnahmen der Distributoren durch die AN.________-Gruppe-Unternehmensgruppe, d.h. konkret durch die Gesuchsgegnerin, zumindest genehmigt werden müssten (vgl. KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 16).