sei nun explizit die Gesuchsgegnerin für die Distribution der Produkte zuständig und es würden anerkanntermassen die Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft innerhalb der AN.________-Gruppe, die AP.________ AG, für die Gesuchsgegnerin handeln. Bei der von der Gesuchsgegnerin geschilderten Aufgabenverteilung innerhalb der Unternehmensgruppe sei es äusserst naheliegend, dass diese die gleiche Funktion übernehme wie vorher die Lizenzgeberin für sie (vgl. KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 15). Es sei bisher vertraglich vorgesehen gewesen, dass die AN.________-Gruppe unter den anhin geltenden Verträgen die Marketingmassnahmen der Distributoren direkt kontrolliert habe.