aa) Die Gesuchstellerin selbst führt aus, die AC.________ werde ihrem Wissen nach nicht von der Gesuchsgegnerin beherrscht (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 3). Die Gesuchsgegnerin habe im bisherigen Verfahren jedoch ausdrücklich bestätigt, innerhalb der AN.________-Gruppe für den Vertrieb zuständig zu sein. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin Vertriebsverträge mit den Distributoren in den verschiedenen Ländern abschliesse, diese beaufsichtige und ihnen das Werbematerial zur Verfügung stelle (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 12). Bisher sei sie, die Gesuchstellerin, selbst für den Vertrieb in Europa zuständig gewesen.