Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. A. 2018, N 938). Die Passivlegitimation gehört im schweizerischen Recht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des streitigen Anspruches und bestimmt sich nach materiellem Recht. Die Passivlegitimation bedeutet, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen kann. Ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage, unabhängig davon, ob sich die objektiven Elemente des Klageanspruchs realisieren oder nicht (vgl. BGE 126 III 59, E. 1a = Pra 89 [2000] Nr. 117; vgl. BGE 125 III 82, E. 1a = Pra 88 [1999] Nr. 113).