Angesichts ihres Vorbringens, die Klage könne sich gegen die Gesuchsgegnerin richten, weil diese sämtliche Werbemassnahmen der slowakischen Distributorin genehmige (vgl. KG-act. 1/KGact. 12 [ZK1 2018 17], N 16), hätte hierfür aber Anlass bestanden. Darüber hinaus führt die Gesuchstellerin bezüglich des auf die Hauptsache anwendbaren Rechts selber aus, die Anwendbarkeit der lex causae und deren Inhalt seien glaubhaft zu machen, und reicht ein Gutachten zur Frage der Verletzung ihres Rechtsanspruchs aus den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen nach slowakischem Recht ein (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 40 und N 45 ff.; KGact. 1/26/KG-act. 12/26 [ZK1 2018 17]).