nur schon aus sprachlichen Gründen weitaus aufwändiger wäre als etwa die Feststellung deutschen, französischen, italienischen oder englischen Rechts. Entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es somit der Gesuchstellerin, das slowakische Recht festzustellen resp. glaubhaft zu machen. Die Gesuchstellerin äussert sich jedoch nicht dazu, welchen Inhalt das slowakische Recht in Bezug auf die Frage der Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin aufweist. Angesichts ihres Vorbringens, die Klage könne sich gegen die Gesuchsgegnerin richten, weil diese sämtliche Werbemassnahmen der slowakischen Distributorin genehmige (vgl. KG-act. 1/KGact.