265 ZPO darzulegen. Dennoch ist mit dieser Begründung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen eine gewisse Dringlichkeit glaubhaft dargetan. Es ist ein rascher Entscheid gefordert und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mindestens so dringend ist wie ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Deshalb ist vorliegend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG nicht anzuwenden, das heisst, der Inhalt des slowakischen Rechts hinsichtlich der Passivlegitimation ist nicht von Amtes wegen festzustellen.