Grundvoraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist die Dringlichkeit (Sprecher, a.a.O., N 39 zu Art. 261 ZPO). Die Gesuchstellerin bringt dementsprechend vor, die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen seien von besonderer Dringlichkeit, weil im AR.________ und AS.________ die wichtigen Rennen des aktuellen AQ.________ stattfänden und die angeblich unlauteren Werbemassnahmen der Gesuchsgegnerin in diesem Zeitraum die grösste Wirkung hätten und deshalb vorher unterbunden werden müssten (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 71). Damit gelingt es der Gesuchstellerin zwar nicht, eine besondere Dringlichkeit i.S.v. Art. 265 ZPO darzulegen.