stand von Kontroversen. Die Dringlichkeit in solchen Verfahren lässt die Ermittlung ausländischen Rechts nämlich oftmals zeitlich nicht zu. Für Rechtsöffnungsverfahren entschied das Bundesgericht, es obliege dem Betreibenden, den Inhalt des ausländischen Rechts zu ermitteln, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden könne (BGE 140 III 456, Regeste). Das Bundesgericht sieht von der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG ab und erwägt, dass das Rechtsöffnungsverfahren zwar nicht den Dringlichkeitsgrad eines Arrests aufweise, trotzdem aber eine gewisse Schnelligkeit verlange