der Rahmenverträge abgeschlossen worden sei. Hingegen bestünden zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin keine vertraglichen Beziehungen und letztere sei nicht Partei des Addendums (KG-act. 5, N 8 f.). Weder die Gesuchsgegnerin noch eine andere Gesellschaft der AN.________- Gruppe sei je über die Erstellung, Produktion oder Verteilung des streitgegenständlichen Werbematerials informiert worden. Ausserdem hätten sie auch keine schriftliche Genehmigung erteilt und das Werbematerial nicht selber entworfen (vgl. KG-act. 5, N 20). Kantonsgericht Schwyz 8