b) Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen u.a. vor, die AC.________. sei eine slowakische Gesellschaft, die zwar von der AN.________-Gruppe ermächtigt sei, die Marke AC.________ zu führen, aber weder personell noch konzernmässig mit ihr bzw. der AN.________-Gruppe verbunden sei. Die AC.________ sei eine von der AN.________-Gruppe unabhängige Gesellschaft (KG-act. 5, N 6). Zwischen der Gesuchstellerin und der zur AN.________-Gruppe gehörenden AO.________ GmbH bzw. der AP.________ AG bestehe zurzeit noch das Addendum, welches zwecks reibungsloser Beendigung der Lizenzverträge resp. der Rahmenverträge abgeschlossen worden sei.