Offenbar stelle die Gesuchsgegnerin dieses Werbematerial ihren Distributoren zur Verfügung oder genehmige zumindest dessen Erstellung. Die Gesuchsgegnerin nutze unerlaubterweise die Marke AC.________ zum Vertrieb der aktuell angebotenen Kollektion und täusche die Abnehmer über die aktuelle Ausrüsterin der verschiedenen AM.________ sowie über ihre eigenen Leistungen (vgl. KG-act. 1/KG-act.12 [ZK1 2018 17], N 3).