10 keine Regelungen der vorsorglichen Massnahmen, weshalb sich deren Inhalt sowie die prozessualen Voraussetzungen nach der lex fori bestimmen, mithin nach Art. 261 ff. ZPO (vgl. Müller- Chen, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 10 IPRG). b) Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.