beabsichtigt war (Monnier, a.a.O., § 4 N 10, m.w.H.). Im Übrigen ist das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz nach Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 EGzOR auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig. Somit ist das Kantonsgericht sowohl für die Hauptsache als auch für die beantragten vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das IPRG enthält abgesehen von der Regelung der Zuständigkeit in Art. 10 keine Regelungen der vorsorglichen Massnahmen, weshalb sich deren Inhalt sowie die prozessualen Voraussetzungen nach der lex fori bestimmen, mithin nach Art. 261 ff.