ZPO fallen, weil sonst die sachliche Zuständigkeit je nach anwendbarem Recht unterschiedlich ausfiele, was überdies angesichts der breiteren Regelung für „kartellrechtliche Streitigkeiten“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ZPO kaum im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein dürfte, zumal mit der ZPO eine Konzentration der Kompetenz im Bereich des Wettbe- werbs- und Immaterialgüterrechts bei einem spezialisierten kantonalen Gericht Kantonsgericht Schwyz 6