Zwar trifft es zu, dass eine wortgetreue Interpretation von Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO den Schluss erlauben könnte, dass die diesbezügliche Zuständigkeitsnorm nur bei schweizerischer lex causae anzuwenden sei; allerdings ist in Übereinstimmung mit Monnier davon auszugehen, dass auch lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten nach ausländischem Recht unter die Zuständigkeitsnorm von Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO fallen, weil sonst die sachliche Zuständigkeit je nach anwendbarem Recht unterschiedlich ausfiele, was überdies angesichts der breiteren Regelung für „kartellrechtliche Streitigkeiten“ nach Art. 5 Abs. 1 lit.