Die Gesuchsgegnerin bringt vor, gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG sei das angerufene Gericht als Hauptsachegericht am schweizerischen Sitz der Gesuchsgegnerin grundsätzlich auch für vorsorgliche Massnahmen international und örtlich zuständig; Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO spreche jedoch ausdrücklich vom „Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb“, weshalb das angerufene Gericht sachlich nicht zur Beurteilung von Ansprüchen zuständig sei, auf die wie vorliegend ausländisches Recht anwendbar sei (KG-act. 5, N 3). Zwar trifft es zu, dass eine wortgetreue Interpretation von Art. 5 Abs. 1 lit.