§ 19 Abs. 1 EGzOR ist das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zuständig, sofern der Streitwert wie vorliegend (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 17) mehr als Fr. 30‘000.00 beträgt (oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt).