Die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen betreffen in der Hauptsache Ansprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin wegen angeblicher Verletzungen der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des slowakischen Rechts (vgl. nachstehend E. 4a bezüglich des auf die Hauptsache anwendbaren Rechts). International zuständig i.S.v. Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind die Gerichte desjenigen Vertragsstaates des LugÜ, in welchem der Beklagte seinen Wohnsitz resp. Sitz hat (vgl. Dallafior/Honegger, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano Übereinkommen, 2. A. 2016, N 9 f. zu Art. 2 LugÜ).