Ist das mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen befasste Gericht nach Art. 2 ff. LugÜ zuständig, braucht es folglich Art. 31 LugÜ nicht heranzuziehen (Acocella, a.a.O., N 39 zu Art. 31 LugÜ; Monnier, a.a.O., § 4 N 20). Somit gilt es zu prüfen, welches Gericht nach Art. 2 ff. LugÜ in der Hauptsache zuständig ist.