2. a) Vorab ist die Frage der Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 2 ZPO bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Laut seinem Art. 1 Abs. 1 lit. a regelt das IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte im internationalen Verhältnis. Weil die Gesuchstellerin ihren Sitz in AJ.________, Italien, die Gesuchsgegnerin den ihren in Wollerau, Schweiz, und die AC.________ ihren Sitz in der Slowakei hat (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2018 17], N 2– 4; vgl. KG-act. 7 [ZK1 2018 17], N 6, 11 und 13), ist ein internationales Verhältnis gegeben. Art. 2 IPRG sieht vor, dass völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind.