Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme (KG-act. 2/KG-act. 13 [ZK1 2018 17]). Die Gesuchstellerin reichte am 11. Januar 2019 eine weitere Eingabe ins Recht, welche der Gesuchsgegnerin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 3 f.). Letztere reichte am 16. Januar 2019 rechtzeitig ihre Gesuchsantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs, soweit auf dieses einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 5).