{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "560fb45adb984919926e7925daa463b1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_2", "Checksum": "9d817df9f379b7c4da85bf36d7db8ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:20:12", "Checksum": "6fcc6df399a5ec09c155a75d5ba472b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht\n\nDes Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, auf der Homepage\nwww.AC.________.com, welche denselben Namen trage wie die Gesuchsgegnerin, sei ein Werbeflyer verfügbar (vgl. KG-act. 1/19/KG-act. 12/19 [ZK1 2018\n17]), der bis auf die Sprache genau dem von der slowakischen Distributorin\nverwendeten Flyer entspreche. Es sei zwar nicht ersichtlich, welche\nAN.________-Gruppe den Werbeflyer erstellt habe, die Gesuchsgegnerin\nwerde aber bei anderen auf ihrer Internetseite online verfügbaren Katalogen\n(vgl. KG-act. 1/20/KG-act. 12/20 f. [ZK1 2018 17]) als Erstellerin angegeben. Es\nsei daher möglich, dass sowohl der online verfügbare Flyer als auch der slowakische Werbeflyer von der Gesuchsgegnerin erstellt worden seien (KGact. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 33).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nDem von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Impressum der Webseite\nwww.AC.________.com lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht sie, sondern\ndie AP.________ AG für den Betrieb der Webseite verantwortlich ist (KGact. 5/2). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie habe den Inhalt dieser Webseite\nnicht zu verantworten (KG-act. 5, N 13) und die AP.________ AG habe bereits\nveranlasst, dass die Logos auf dem Werbeflyer „AT.________“ entfernt worden\nseien und der Flyer vom Netz genommen worden sei (KG-act. 5, N 17). Selbst\ndie Gesuchstellerin führt in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2018 aus, die Gesuchsgegnerin habe den online verfügbaren Werbeflyer nun geändert (vgl. KGact. 7). Angesichts dessen fehlt es der Gesuchstellerin an einem aktuellen\nRechtsschutzinteresse für die Anordnung diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen. Darüber hinaus ist entgegen der Gesuchstellerin einzig aufgrund der\nbehaupteten Ähnlichkeit des slowakischen Flyers mit einem auf der Webseite\nder AP.________ AG aufgeschalteten Werbeflyer nicht glaubhaft dargelegt,\ndass die Gesuchsgegnerin den slowakischen Flyer erstellte resp. für die Erstellung verantwortlich war. Die AC.________ könnte den Flyer ebenso gut in eigener Verantwortung erstellt haben.\n\ndd) Wäre vorliegend ersatzweise Schweizer Recht anwendbar, könnte die\nGesuchstellerin aus den vorstehend genannten Gründen für das Handeln der\nslowakischen AC.________ nicht verantwortlich gemacht werden und wäre insofern nicht passivlegitimiert. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen wäre somit auch wegen der fehlenden Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin abzuweisen.\n\nc) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Erwägungen zu den\nweiteren Vorbringen der Gesuchstellerin, insbesondere betreffend die behauptete Verletzung eines ihr zustehenden Rechtsanspruchs nach slowakischem\nRecht (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 45 ff.), die angebliche Wiederholungsgefahr (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 58 ff.) sowie den nicht\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nleicht wiedergutzumachenden Nachteil (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17],\nN 61 ff.).\n\nEbenso kann ausgangsgemäss offenbleiben, ob die Klageänderung der Gesuchstellerin in der gleichen Eingabe wie das Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen zulässig ist.\n\n5. Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss\nArt. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nverfügt:\n\n1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Hauptsache (ZK1 2018 17).\n\n3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger\nRechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.00.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax) und\nRechtsanwalt D.________ (2/R, vorab per Fax).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 31. Januar 2019 kau\n"}