{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "560fb45adb984919926e7925daa463b1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_2", "Checksum": "9d817df9f379b7c4da85bf36d7db8ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:20:12", "Checksum": "6fcc6df399a5ec09c155a75d5ba472b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht\n\ncc) Die Gesuchstellerin will aufgrund ehemals zwischen ihr selbst und der\nAC.________ geltender Regelungen gemäss den Distributionsverträgen („distributorship agreement“) vom 29. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 (KGact. 1/1/KG-act. 12/1 [ZK1 2018 17]) darauf schliessen, ebensolche müssten\nneu auch zwischen der AC.________ und der Gesuchsgegnerin bestehen. Allein aus dem Umstand, dass bisher vertraglich vorgesehen gewesen sei, dass\ndie AN.________-Gruppe die Marketingmassnahmen der Distributoren direkt\nkontrolliert resp. genehmigt habe, kann jedoch nicht im erforderlichen Mass der\nGlaubhaftmachung gefolgert werden, dass diese Regelung neu auch zwischen\nder AC.________ und der Gesuchsgegnerin gilt. Dies insbesondere angesichts\ndessen, dass entsprechend der von der Gesuchstellerin zitierten Textstelle aus\nden Distributionsverträgen vom 29. Dezember 2016 und 6. Februar 2017 (KGact. 1/1/KG-act. 12/1 [ZK1 2018 17], Ziff. 11.3 f.) bisher die Zustimmung der\nAO.________ GmbH für Werbemassnahmen der AC.________ nötig war – und\nnicht jene der Gesuchsgegnerin. Wenn die Gesuchstellerin einzig vorbringt, neu\nsei die Gesuchsgegnerin für die Distribution der Produkte zuständig (KGact. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 15), was die Gesuchsgegnerin für den Vertrieb in der Slowakei ausdrücklich bestreitet (KG-act. 5, N 11 und 38), ist damit\nnicht glaubhaft dargetan, dass nicht mehr die AO.________ GmbH, sondern die\nGesuchsgegnerin die Werbemass-nahmen der AC.________ genehmigen\nmüsse bzw. direkt kontrolliere (vgl. KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 16).\nDie Gesuchstellerin kann denn auch keine schriftlichen Verträge zwischen der\nGesuchsgegnerin und der AC.________ ins Recht legen. Auch wenn dies als\nNicht-Vertragspartei und aufgrund der Streitkonstellation nachvollziehbar ist,\ngereicht ihr dieser Umstand zum Nachteil, weil es so bei der blossen Mutmassung bleibt, zwischen der Gesuchsgegnerin und der AC.________ bestünden\nneue Distributionsverträge, wonach die Werbemassnahmen der slowakischen\nDistributorin durch die Gesuchsgegnerin genehmigt werden müssten. Dies erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, der Gesuchstellerin gelingt\nes aber nicht, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die von der slo-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nwakischen AC.________ verteilten Werbeflyer genehmigte und insofern für deren Handeln verantwortlich gewesen sein soll. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob das Vorlegen des Vertrags resp. der Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung der Genehmigungspflicht daran etwas ändern könnte, weil die Genehmigung auch tatsächlich hätte erteilt werden müssen, was die Gesuchstellerin aber nicht darlegt (vgl. KG-act. 5, N 42).\n\nDie Gesuchstellerin macht ausserdem geltend, weil das Handelsgericht Zürich\nim parallelen Verfahren das Verhalten (insbesondere die Zuständigkeit für den\nglobalen Vertrieb) nicht der Hauptgesellschaft der AN.________-Gruppe, der\nAP.________ AG, zugerechnet habe, müsse unweigerlich die Gesuchsgegnerin verantwortlich sein (vgl. KG-act. 3, S. 1). Dieser Schlussfolgerung steht entgegen, dass gemäss den Distributionsverträgen vom 29. Dezember 2016 und\n6. Februar 2017 bisher die Zustimmung der AO.________ GmbH für Werbemassnahmen der AC.________ nötig war und somit nicht anzunehmen ist, dass\nunweigerlich die Gesuchsgegnerin verantwortlich sein müsse. Die Gesuchstellerin führt denn auch selber aus, die Gesuchsgegnerin resp. die AN.________-\nGruppe schaffe absichtlich „undurchsichtige Strukturen“, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die Verantwortlichkeiten verteilt seien (KG-act. 3,\nS. 1). Ihr in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachtes Argument, es sei der\nGesuchsgegnerin bzw. der AN.________-Gruppe zuzurechnen, wenn diese\nabsichtlich undurchsichtige Strukturen schaffe, resp. die undurchsichtige Konzernstruktur könne nicht dazu dienen, dass der AN.________-Gruppe unlauteres Handeln nicht verboten werden könne (KG-act. 3, S. 1), vermag dabei am\nUmstand, dass die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft ist,\nnichts zu ändern.\n\nDie Gesuchstellerin bringt überdies vor, das Handeln der AC.________ sei der\nGesuchsgegnerin auch deshalb zuzurechnen, weil letztere AC.________ angewiesen haben soll, zumindest einen Händler über die Unrechtmässigkeit des\nWerbeflyers zu informieren, was zeige, dass die AC.________ nur das mache,\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nwas ihr die Gesuchsgegnerin befehle (KG-act. 3, S. 1 f.). Auch die Gesuchsgegnerin bringt vor, nachdem sie von der streitgegenständlichen Werbemassnahme in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie die AC.________ angewiesen,\nsolche Werbemassnahmen zu unterlassen (KG-act. 5, N 42). Dies lässt aber\nnicht per se glaubhaft erscheinen, dass die AC.________ vertraglich verpflichtet\nist, für ihre Werbemassnahmen die Genehmigung der Gesuchsgegnerin einzuholen. Möglich erscheint auch etwa, dass die Gesuchsgegnerin die\nAC.________ nur darüber informieren wollte, dass die AN.________-Gruppe\nnicht mehr Sponsor dieser National-teams ist und solches Verhalten, fände es\nstatt, unzulässig wäre (vgl. KG-act. 5/6 und 5/8). Dafür spricht auch, dass aus\nden von der Gesuchsgegnerin eingereichten E-Mails vom 19. Dezember 2018\n(KG-act. 5/6) und 7. Januar 2019 (KG-act. 5/8) hervorgeht, dass nicht klar war,\nwo und wann die AC.________ das Werbematerial verwandte. Es ist nicht\nglaubhaft anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Werbemassnahmen\nerst genehmigt, nur um danach in internen E-Mails nachfragen zu müssen,\nwann und wo das Werbematerial verwendet wurde mit der Bitte, dies zu unterlassen.\n\n"}