{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "560fb45adb984919926e7925daa463b1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_2", "Checksum": "9d817df9f379b7c4da85bf36d7db8ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:20:12", "Checksum": "6fcc6df399a5ec09c155a75d5ba472b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht\n\naa) Die Gesuchstellerin selbst führt aus, die AC.________ werde ihrem Wissen nach nicht von der Gesuchsgegnerin beherrscht (KG-act. 1/KG-act. 12\n[ZK1 2018 17], N 3). Die Gesuchsgegnerin habe im bisherigen Verfahren jedoch ausdrücklich bestätigt, innerhalb der AN.________-Gruppe für den Vertrieb zuständig zu sein. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die\nGesuchsgegnerin Vertriebsverträge mit den Distributoren in den verschiedenen\nLändern abschliesse, diese beaufsichtige und ihnen das Werbematerial zur\nVerfügung stelle (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 12). Bisher sei sie, die\nGesuchstellerin, selbst für den Vertrieb in Europa zuständig gewesen. Gemäss\nden Lizenzverträgen zwischen ihr und der AO.________ GmbH hätten sämtliche Marketingmassnahmen mit der Lizenzgeberin abgesprochen und von dieser genehmigt werden müssen. Falls sie die Distribution der Produkte nicht selber übernommen habe, hätten die Verträge mit Distributoren in den Ländern\ngemäss dem Lizenzvertrag der Lizenzgeberin zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Analog dieser Regelung in den Lizenzverträgen sei auch gemäss\nden Distributionsverträgen die Zustimmung der AN.________-Gruppe-Gruppe\nzur Erstellung von Werbematerial durch die Distributoren notwendig, damit die\nGesuchsgegnerin die Verwendung der Marken der AN.________-Gruppe kontrollieren könne. Auch die Distributionsverträge zwischen ihr, der Gesuchstellerin, und der AC.________ für die Slowakei und Tschechien (KG-act. 1/1/KGact. 12/1 [ZK1 2018 17]) seien von der Gesuchsgegnerin bzw. deren Mitarbeitern genehmigt worden (vgl. KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 14). Neu\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nsei nun explizit die Gesuchsgegnerin für die Distribution der Produkte zuständig\nund es würden anerkanntermassen die Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft\ninnerhalb der AN.________-Gruppe, die AP.________ AG, für die Gesuchsgegnerin handeln. Bei der von der Gesuchsgegnerin geschilderten Aufgabenverteilung innerhalb der Unternehmensgruppe sei es äusserst naheliegend,\ndass diese die gleiche Funktion übernehme wie vorher die Lizenzgeberin für sie\n(vgl. KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 15). Es sei bisher vertraglich vorgesehen gewesen, dass die AN.________-Gruppe unter den anhin geltenden\nVerträgen die Marketingmassnahmen der Distributoren direkt kontrolliert habe.\nDa nun die Gesuchsgegnerin für die Distribution zuständig sei, müsse diese die\nWerbeflyeraktion direkt gesteuert haben. Zudem sei anzunehmen, dass auch\ndie neuen Distributionsverträge, welche die AC.________ mit der Gesuchsgegnerin für den Vertrieb der Produkte ab dem 1. Mai 2018 abgeschlossen habe,\nähnliche Klauseln beinhalte. Deshalb sei klar, dass die Werbemassnahmen der\nDistributoren durch die AN.________-Gruppe-Unternehmensgruppe, d.h. konkret durch die Gesuchsgegnerin, zumindest genehmigt werden müssten (vgl.\nKG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 16).\n\nbb) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass keine Gesellschaft innerhalb\nder AN.________-Gruppe für den Vertrieb der AC.________-Produkte in der\nSlowakei zuständig sei. Vielmehr bestehe ein Vertriebsvertrag mit der\nAC.________ einer slowakischen Gesellschaft ausserhalb der AN.________-\nGruppe (KG-act. 5, N 38). Die Gesuchsgegnerin sei in Bezug auf die Werbemassnahmen der AC.________ in der Slowakei nicht passivlegitimiert (KGact. 5, N 39). Darüber hinaus habe weder sie noch eine andere AN.________-\nGruppe-Gruppengesellschaft die von der AC.________ verteilten Flyer erstellt\noder genehmigt, weshalb sie hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne\n(KG-act. 5, N 41).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}