{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "560fb45adb984919926e7925daa463b1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_2", "Checksum": "9d817df9f379b7c4da85bf36d7db8ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:20:12", "Checksum": "6fcc6df399a5ec09c155a75d5ba472b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht\n\nRechts festzustellen, werde die betreibende Partei jedoch auch ohne Aufforderung des Richters nicht davon dispensiert, dieses Recht festzustellen, soweit\nman dies von ihr vernünftigerweise verlangen könne. Der Betreibende habe der\nThematik des anwendbaren Rechts in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aber nicht die geringste Aufmerksamkeit gewidmet, obwohl sich dies\naufgedrängt habe (BGE 140 III 456, E. 2.4 = Pra 104 [2015] Nr. 36 und ius.focus\n5/2015 S. 21; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich RT150102-O vom 5. Januar 2016, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.355/2006 vom 8. November\n2006, E. 4.2 f.; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht,\n2. A. 2018, N 938). Diese Rechtsprechung lässt sich, wie im Folgenden dargelegt wird, auch auf die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen anwenden.\n\nGrundvoraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist die\nDringlichkeit (Sprecher, a.a.O., N 39 zu Art. 261 ZPO). Die Gesuchstellerin\nbringt dementsprechend vor, die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen seien von besonderer Dringlichkeit, weil im AR.________ und\nAS.________ die wichtigen Rennen des aktuellen AQ.________ stattfänden\nund die angeblich unlauteren Werbemassnahmen der Gesuchsgegnerin in diesem Zeitraum die grösste Wirkung hätten und deshalb vorher unterbunden werden müssten (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 71). Damit gelingt es der\nGesuchstellerin zwar nicht, eine besondere Dringlichkeit i.S.v. Art. 265 ZPO\ndarzulegen. Dennoch ist mit dieser Begründung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen eine gewisse Dringlichkeit glaubhaft dargetan. Es ist\nein rascher Entscheid gefordert und es ist ohne Weiteres davon auszugehen,\ndass das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mindestens so dringend ist wie ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Deshalb\nist vorliegend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG nicht anzuwenden, das heisst, der\nInhalt des slowakischen Rechts hinsichtlich der Passivlegitimation ist nicht von\nAmtes wegen festzustellen. Dies folgt auch aus dem Umstand (und zeigte sich\nin einem Rechercheversuch), dass die Feststellung des slowakischen Rechts\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nnur schon aus sprachlichen Gründen weitaus aufwändiger wäre als etwa die\nFeststellung deutschen, französischen, italienischen oder englischen Rechts.\nEntsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es somit der Gesuchstellerin, das slowakische Recht festzustellen resp.\nglaubhaft zu machen. Die Gesuchstellerin äussert sich jedoch nicht dazu, welchen Inhalt das slowakische Recht in Bezug auf die Frage der Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin aufweist. Angesichts ihres Vorbringens, die Klage\nkönne sich gegen die Gesuchsgegnerin richten, weil diese sämtliche Werbemassnahmen der slowakischen Distributorin genehmige (vgl. KG-act. 1/KGact. 12 [ZK1 2018 17], N 16), hätte hierfür aber Anlass bestanden. Darüber hinaus führt die Gesuchstellerin bezüglich des auf die Hauptsache anwendbaren\nRechts selber aus, die Anwendbarkeit der lex causae und deren Inhalt seien\nglaubhaft zu machen, und reicht ein Gutachten zur Frage der Verletzung ihres\nRechtsanspruchs aus den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen nach slowakischem Recht ein (KG-act. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 40 und N 45 ff.; KGact. 1/26/KG-act. 12/26 [ZK1 2018 17]). Es wäre der Gesuchstellerin somit\ndurchaus zumutbar gewesen, im eingereichten Gutachten auch den Inhalt des\nslowakischen Rechts in Bezug auf die Passivlegitimation abklären zu lassen\nund hierzu Stellung zu nehmen. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist somit mangels Ausführungen der Gesuchstellerin zum Inhalt des slowakischen Rechts betreffend die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin abzuweisen.\n\nb) Wäre das Gesuch nicht wie vorstehend in E. 4a ausgeführt bereits wegen\nder fehlenden Ausführungen der Gesuchstellerin zum Inhalt des slowakischen\nRechts abzuweisen, käme aufgrund der beschriebenen Dringlichkeit des Verfahrens ersatzweise Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. Art. 16 Abs. 2 IPRG;\nvgl. BGE 140 III 456, E. 2.3 f. = Pra 104 [2015] Nr. 36; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013, E. 3.2.1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.2 f.; Kren Kostkiewicz, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. A. 2019, N 21 zu Art. 16 IPRG; vgl. Kren Kostkiewicz,\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nSchweizerisches Internationales Privatrecht, 2. A. 2018, N 938). Die Passivlegitimation gehört im schweizerischen Recht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des streitigen Anspruches und bestimmt sich nach materiellem\nRecht. Die Passivlegitimation bedeutet, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen kann. Ihr Fehlen führt zur Abweisung der\nKlage, unabhängig davon, ob sich die objektiven Elemente des Klageanspruchs\nrealisieren oder nicht (vgl. BGE 126 III 59, E. 1a = Pra 89 [2000] Nr. 117; vgl.\nBGE 125 III 82, E. 1a = Pra 88 [1999] Nr. 113).\n\n"}