{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "560fb45adb984919926e7925daa463b1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_2", "Checksum": "9d817df9f379b7c4da85bf36d7db8ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:20:12", "Checksum": "6fcc6df399a5ec09c155a75d5ba472b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht\n\nGlaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte\neine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn das\nGericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben\nkönnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017,\nE. 2.3, m.w.H.; vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n4P.201/2004 vom 29. November 2004, E. 4.2; vgl. Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 20\nzu Art. 8 ZGB; vgl. auch Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 50 ff. zu\nArt. 261 ZPO).\n\n3. a) Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen zusammengefasst damit, dass die der Gesuchsgegnerin dem\nNamen nach sehr nahestehende slowakische Distributorin, die AC.________.,\nkurz vor Weihnachten Unmengen an Werbeflyern, welche AF.________ und\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nAG.________ in AC.________-Bekleidung gezeigt hätten, an die Händler verschickt habe, obwohl diese Teams nun mit Bekleidung der neuen Marke der\nGesuchstellerin AL.________ ausgerüstet würden. Zusätzlich seien die Logos\nder AE.________, AH.________, AF.________ und AI.________ verwendet\nworden, obschon diese Teams offiziell nicht mehr durch die Gesuchsgegnerin,\nsondern durch die Gesuchstellerin ausgerüstet würden. Die Gesuchsgegnerin\nsei gemäss eigenen Angaben für den Vertrieb verantwortlich und verfüge über\ndieses Bild- und Werbematerial. Offenbar stelle die Gesuchsgegnerin dieses\nWerbematerial ihren Distributoren zur Verfügung oder genehmige zumindest\ndessen Erstellung. Die Gesuchsgegnerin nutze unerlaubterweise die Marke\nAC.________ zum Vertrieb der aktuell angebotenen Kollektion und täusche die\nAbnehmer über die aktuelle Ausrüsterin der verschiedenen AM.________ sowie über ihre eigenen Leistungen (vgl. KG-act. 1/KG-act.12 [ZK1 2018 17], N 3).\n\nb) Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen u.a. vor, die AC.________. sei eine\nslowakische Gesellschaft, die zwar von der AN.________-Gruppe ermächtigt\nsei, die Marke AC.________ zu führen, aber weder personell noch konzernmässig mit ihr bzw. der AN.________-Gruppe verbunden sei. Die AC.________\nsei eine von der AN.________-Gruppe unabhängige Gesellschaft (KG-act. 5,\nN 6). Zwischen der Gesuchstellerin und der zur AN.________-Gruppe gehörenden AO.________ GmbH bzw. der AP.________ AG bestehe zurzeit noch das\nAddendum, welches zwecks reibungsloser Beendigung der Lizenzverträge\nresp. der Rahmenverträge abgeschlossen worden sei. Hingegen bestünden\nzwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin keine vertraglichen Beziehungen und letztere sei nicht Partei des Addendums (KG-act. 5, N 8 f.). Weder die Gesuchsgegnerin noch eine andere Gesellschaft der AN.________-\nGruppe sei je über die Erstellung, Produktion oder Verteilung des streitgegenständlichen Werbematerials informiert worden. Ausserdem hätten sie auch\nkeine schriftliche Genehmigung erteilt und das Werbematerial nicht selber entworfen (vgl. KG-act. 5, N 20).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n4. Weil die Gesuchstellerin den Standpunkt vertritt, die Gesuchsgegnerin sei\nfür das Handeln der slowakischen Distributorin AC.________ verantwortlich,\nder AC.________ im vorliegenden Verfahren aber keine Parteistellung zukommt, ist zunächst die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin zu prüfen.\n\na) Zutreffend und unbestritten ist, dass das von der Gesuchstellerin gerügte\nVerteilen von Werbeflyern auf dem slowakischen Markt Wirkung entfaltet, weshalb das slowakische und nicht das schweizerische Recht betr. unlauterer Wettbewerb anwendbar ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 IPRG; vgl. KG-act. 5, N 33; vgl. KGact. 1/KG-act. 12 [ZK1 2018 17], N 40–42). Auch die Passivlegitimation beurteilt\nsich nach der lex causae, vorliegend mithin nach slowakischem Recht (Dasser,\nin: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A. 2013, N 6 zu Art. 136 IPRG; Kren Kostkiewicz, Schweizerisches\nInternationales Privatrecht, 2. A. 2018, N 2693; vgl. nur betreffend Aktivlegitimation: BGE 136 III 23, E. 5; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-\nChen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 11 zu\nArt. 136 IPRG). Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist nach\nArt. 16 Abs. 1 IPRG grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Die Anwendung dieser Bestimmung auf die dem summarischen Verfahren unterliegenden\nStreitigkeiten, vor allem auf die vorsorglichen Massnahmen, bildet, wie das Bundesgericht in BGE 140 III 456, E. 2.3 = Pra 104 [2015] Nr. 36 festhält, Gegenstand von Kontroversen. Die Dringlichkeit in solchen Verfahren lässt die Ermittlung ausländischen Rechts nämlich oftmals zeitlich nicht zu. Für Rechtsöffnungsverfahren entschied das Bundesgericht, es obliege dem Betreibenden,\nden Inhalt des ausländischen Rechts zu ermitteln, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden könne (BGE 140 III 456, Regeste). Das Bundesgericht sieht von der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG ab und erwägt,\ndass das Rechtsöffnungsverfahren zwar nicht den Dringlichkeitsgrad eines Arrests aufweise, trotzdem aber eine gewisse Schnelligkeit verlange. Wenn es\nnicht dem Rechtsöffnungsrichter unterliege, den Inhalt des ausländischen\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}