{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "560fb45adb984919926e7925daa463b1"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-2_2019-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_2_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b7e12d051f20d8fe60f75883a9c266f09ee0520e2d3e728e11b4d59a6a6e9de6cfaf6ae16f3c28ebc1dee8d0d123058ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_2", "Checksum": "9d817df9f379b7c4da85bf36d7db8ebb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:20:12", "Checksum": "6fcc6df399a5ec09c155a75d5ba472b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 31.01.2019 GPR 2019 2\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (UWG) | Massnahmen ZIvilrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 31. Januar 2019\nGPR 2019 2\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nGerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nGesuchsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen (UWG)\n(Direktprozess, ZK1 2018 17);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) erhob am 30. April 2018\nKlage beim Kantonsgericht Schwyz gegen die C.________ AG (nachfolgend:\nGesuchsgegnerin) betreffend UWG (KG-act. 1 [ZK1 2018 17]) und reichte am\n8. Januar 2019 ein „Gesuch um Erlass superprovisorischer eventualiter vorsorglicher Massnahmen“ ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1/KG-act. 12\n[ZK1 2018 17]):\n\n1. Es sei der Gesuchsgegnerin und deren Organen sowie den für die\nGesuchsgegnerin handelnden Personen (insbesondere E.________,\nF.________, G.________, H.________, I.________, J.________,\nK.________, L.________, M.________, N.________, O.________,\nP.________, Q.________, R.________, S.________, T.________,\nU.________, V.________, W.________, X.________, Y.________,\nZ.________, AA.________ und AB.________) im Rahmen einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, zu verbieten, AC.________- und AD.________-Produkte mit Bildmaterial und Logos i) der AE.________, ii) der AF.________ und iii) der\nAG.________, iv) der AH.________ v) der AI.________ sowie vi) den Athleten dieser Nationalmannschaften zu bewerben oder ihren Distributoren\nzu erlauben, solche Werbung zu nutzen.\n\n2. Es sei der Gesuchsgegnerin, deren Organen sowie den für die Gesuchsgegnerin handelnden Personen eine Bestrafung gemäss Art. 292\nStGB bei Verletzung der Anordnung gemäss Ziffer 1 aufzuerlegen.\n\n3. Es sei der Gesuchsgegnerin, deren Organen sowie den für die Gesuchsgegnerin handelnden Personen eine Ordnungsbusse in der Höhe\nvon CHF 5‘000.00 für jeden Verstoss gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1 aufzuerlegen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.\n\nund den folgenden prozessualen Anträgen:\n\n1. Es sei der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin der Entscheid\nbezüglich der Gewährung der superprovisorischen Massnahme vorab per\nFax (Fax-Nr. Gesuchstellerin: zz, Fax-Nr. Gesuchsgegnerin: yy) zu eröffnen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Falls die superprovisorische Massnahme oder Teile davon abgewiesen werden, beantragt die Gesuchstellerin die umgehende Durchführung\neiner mündlichen Verhandlung.\n\nMit Verfügung vom 9. Januar 2019 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident das\nGesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme (KG-act. 2/KG-act. 13 [ZK1 2018\n17]). Die Gesuchstellerin reichte am 11. Januar 2019 eine weitere Eingabe ins\nRecht, welche der Gesuchsgegnerin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (KG-act. 3 f.). Letztere reichte am 16. Januar 2019 rechtzeitig ihre\nGesuchsantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs, soweit auf\ndieses einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich\nMWST zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 18. Januar\n2019 verzichtete die Gesuchstellerin auf eine Stellungnahme (KG-act. 7).\n\n2. a) Vorab ist die Frage der Zuständigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 2 ZPO\nbleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über\ndas Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Laut seinem Art. 1 Abs. 1\nlit. a regelt das IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte im internationalen Verhältnis. Weil die Gesuchstellerin ihren Sitz in AJ.________, Italien, die Gesuchsgegnerin den ihren in Wollerau, Schweiz, und die\nAC.________ ihren Sitz in der Slowakei hat (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2018 17], N 2–\n4; vgl. KG-act. 7 [ZK1 2018 17], N 6, 11 und 13), ist ein internationales Verhältnis gegeben. Art. 2 IPRG sieht vor, dass völkerrechtliche Verträge vorbehalten\nsind. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin haben ihren\nSitz in verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen (LugÜ). Zudem handelt es sich beim geltend gemachten Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Massnahmen wegen behaupteter Verletzungen der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des slowakischen Rechts um eine Zivil- und\nHandelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ. Somit ist sowohl der räumliche als auch\nder sachliche Anwendungsbereich des LugÜ eröffnet (vgl. Rohner/Lerch, in:\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}