2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.