6. Vorsorgliche Massnahmen gelten nur für eine beschränkte Zeit mit Blick auf die Verhinderung qualifizierter Rechtsnachteile (Huber, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO). Ihrer Natur nach und ihrem Zweck entsprechend müssen sie bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozesses beantragt werden können. Ist die Klage in der Hauptsache – wie vorliegend – noch nicht rechtshängig, setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.