e) Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, nämlich des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils resp. des Verfügungsgrundes und der zeitlichen Dringlichkeit. 5. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung zugunsten des Gesuchsgegners ist mangels Antrags nicht zu sprechen.