So ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Behauptung das wirtschaftliche Ansehen der Gesuchstellerin schwerwiegend berühren soll, zumal sie in ihrer Lohnpolitik frei ist. Abgesehen davon unterlässt es die Gesuchstellerin, die Entwicklung der Höhe des Entgelts für den Geschäftsführer näher zu belegen, so dass die Unrichtigkeit Kantonsgericht Schwyz 11 der zu verbietenden Aussage nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein Verfügungsanspruch ist auch hier zu verneinen.