Die Erhöhung sei auf einen Zuwachs von verwalteten Vermögenswerten zurückzuführen und nicht auf die Kündigung (KG-act. 1 S. 12). Die Aussage, der Lohn eines Geschäftsführers sei infolge des Abganges eines Mitarbeiters erhöht worden, kann mangels einer gewissen Schwere bzw. Intensität der Beeinträchtigung weder den lauterkeitsrechtlichen Tatbestand der Herabsetzung erfüllen noch den Verletzungstatbestand des Persönlichkeitsrechts (dazu vgl. Meili, a.a.O., N 38 zu Art.