Im Juni 2017 sei ihm einmalig eine Sondervergütung von brutto Fr. 30‘000.00 ausgerichtet worden, welche aber nicht im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gesuchsgegner stehe. Zwar sei der Lohn von E.________ seit 2017 auf ein markt- und leistungsgerechtes Niveau erhöht worden, jedoch nicht um den Faktor vier. Die Erhöhung sei auf einen Zuwachs von verwalteten Vermögenswerten zurückzuführen und nicht auf die Kündigung (KG-act. 1 S. 12).