Entsprechend könnte ein solches Verbot nicht vollstreckt werden, da der Vollstreckungsrichter zunächst zu klären hätte, ob eine Aussage überhaupt „falsch“ ist. Selbst wenn das Begehren dahingehend zu verstehen ist, dass dem Gesuchsgegner einfach zu verbieten sei, gegenüber Kunden eine Aussage mit dem Wortlaut „die Gesuchstellerin halte ihre Mitarbeitenden zu falschen Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder an“ zu tätigen, würde die Gesuchstellerin damit nicht durchdringen.