N 28 f. zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 7 zu Art. 221 ZPO). Die Regel der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens kommt auch bei Unterlassungsklagen zum Tragen. Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens kann nur das Verbot einer individualisierten, das heisst genau und bestimmt umschriebenen Handlung sein (Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 221 ZPO). Eine Unterlassungsklage kann somit nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist.