c) Die Gesuchstellerin beantragte sodann, dem Gesuchsgegner sei die Behauptung gegenüber Kunden zu verbieten, dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhalte, gegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen. Sie führte aus, sie wehre sich vehement gegen die Unterstellung, man habe Mitarbeitende zur Lüge angestiftet oder gar gezwungen, zumal dazu auch gar keine Veranlassung bestanden habe, weil die Verwaltungsgebühren korrekt weitergegeben worden seien (KG-act. 1 S. 12 f.).