Allerdings setzt das Persönlichkeitsrecht immer auch eine Verletzung ideeller Natur voraus, während rein auf wirtschaftlichen Interessen basierte Verletzungen nicht darunterfallen (Blattmann, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 114 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m. H.). Dass die Gesuchstellerin nicht nur in ihren wirtschaftlichen, sondern auch in ihren ideellen Interessen beeinträchtigt wäre, geht aus ihren Behauptungen nicht hervor (KG-act. 1 S. 17). Hinzu kommt, dass, wie vorstehend unter E. 4a/cc ausgeführt, die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde (vgl. hierzu Meili, a.a.O., N 43 zu Art.