So ist nirgends ersichtlich, dass die vereinnahmten Gebühren tatsächlich an die Kunden zurückerstattet worden wären. Mangels Vorlage entsprechender Auszahlungsbelege machte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass sie die Gebühren zurückerstattete. Folglich vermag sie auch die Unrichtigkeit der zu verbietenden Aussage nicht glaubhaft zu machen, so dass kein Verfügungsanspruch gestützt auf das UWG gegeben ist. Damit kann offenbleiben, ob diese überhaupt die Schwelle der Herabsetzung erreichen würde.