O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unrichtig, das heisst die hier in Frage kommende Tatbestandsvariante (vgl. KG-act. 1 S. 16), ist eine Äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist indessen relativ zu verstehen. Er entspricht letztlich der von den Durchschnittsadressaten anerkannten Erkenntnis. Soweit in der Gesellschaft unterschiedliche Meinungen mit einer gewissen Relevanz vertreten werden, gibt es keine einzige Wahrheit und folglich ist eine Äusserung auch nicht unrichtig (Berger, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Kantonsgericht Schwyz 7