Der restliche Teil der Gebühren habe Kundengelder der Pensionskasse F.________ betroffen und sei im Einverständnis mit den Initianten und dem Wissen des Gesuchsgegners den Kunden zurückerstattet worden (KG-act. 1 S. 11 f.). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Verwaltungsgebühren seien dem Kunden nicht weitergleitet worden und er habe nie eine entsprechende Auszahlung gesehen (KGact. 11 S. 2)