Investment die Verwaltungsgebühren an den Kunden, d.h. die Pensionskasse F.________, zurückerstattet würden (vgl. KG-act. 17/1). Hintergrund dieser Abrede sei gewesen, dass die Gesuchstellerin einem Kunden nicht zwei Mal Gebühren auferlegen dürfe. Die Gesuchstellerin habe mit dem D.________ Fonds zwischen Mai 2016 und März 2017 Verwaltungsgebühren von Fr. 72‘650.31 vereinnahmt. Davon habe lediglich Fr. 3‘046.85 den Initianten des Fonds zugestanden und dieser sei gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien mit den laufenden Kosten verrechnet worden. Der restliche Teil der Gebühren habe Kundengelder der Pensionskasse F.__