Zusätzlich macht die Gesuchstellerin Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB geltend (KG-act. 1 S. 15 f. und 16 f.). Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).