4. a) Die Gesuchstellerin stützt ihren Verfügungsanspruch zum einen auf auf Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Nach der letzteren Bestimmung handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Eine Äusserung ist nicht schon dann unlauter im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie die Waren eines Wettbewerbers herabsetzt; erforderlich ist zudem, dass sie unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (BGE 124 III 72 E. 2a/aa;